AGB Dynamic-Lock-Systems




§ 1 Allgemeines -Geltungsbereich

1. Für unsere Lieferungen und Leistungen gelten ausschließlich die individuell ausgehandelten Vertragsvereinbarungen und unsere Verkaufs-und Lieferbedingungen. Andere AGB erkennen wir -auch bei vorbehaltsloser Ausführung der Lieferung -nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Diese Verkaufs und Lieferbedingungen gelten für alle aktuellen und zukünftigen Lieferbeziehungen.
2. Spätestens durch Entgegen- und Annahme unserer Ware bringt der Besteller sein Einverständnis mit unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen zum Ausdruck. Abweichende Bedingungen werden auch dann nicht automatisch Vertragsbestandteil, wenn wir ihnen weder widersprechen, noch wenn wir vorbehaltlos ausliefern oder die Bezahlung annehmen.
3. Wird nach Abschluss des Vertrages oder nach Lieferung der Ware festgestellt, dass der Besteller nicht oder nicht mehr kreditwürdig ist, sind wir zum Rücktritt vom Vertrag oder zum Verlangen sofortiger Bezahlung gelieferter Ware berechtigt. Die Abtretung von Ansprüchen bedarf unserer ausdrücklichen, schriftlichen Zustimmung.
4. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller bezüglich Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.
Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB.

§ 2 Vertragsinhalt, Angebot und Angebotsunterlagen

1. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen oder Dokumenten behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Besteller unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. Bei Nichterteilung des Auftrages sind die gesamten Unterlagen auf Verlangen unverzüglich auszuhändigen. Unterlagen des Bestellers dürfen solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen wir Lieferungen oder Leistungen übertragen wollen.
2. Unsere vertraglichen und vorvertraglichen Mitteilungen, insbesondere Angebote, Beschreibungen, Kostenvoranschläge, Zeichnungen usw. sind, außer bei ausdrücklicher Vereinbarung, frei bleibend.
Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 2 Wochen annehmen.
3.Bestellungen müssen grundsätzlich schriftlich erfolgen. Telefonische Aufträge werden auf Gefahr des Bestellers ausgeführt.
4. Wir behalten uns vor, bei Auftragsausführung technische Änderungen vorzunehmen, soweit sie sich aus dem Fortschritt der technischen Entwicklung ergeben oder sich im Einzelfall im Interesse der Leistungsfähigkeit des Produktes als sachdienlich erweisen.
5. Jede Form von Beratung in Wort und Schrift geben wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erfahrungen weiter. Angaben und Auskünfte über Eignung und Anwendung unserer Waren außerhalb unserer Sphäre sind unverbindlich und befreien den Besteller nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen.
6. Für die Beachtung gesetzlicher und behördlicher Vorschriften bei der Verwendung unserer Waren ist der Besteller verantwortlich.

§ 3 Preis -Zahlungsbedingungen

1. Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk (EXW)“, ausschließlich Zoll, Fracht, Verpackung und Versicherung. Diese werden dem Besteller gesondert in Rechnung gestellt. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise entsprechend zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen eintreten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen unverzüglich nachweisen.
2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen.
Sie wird in gesetzlicher Höhe ab Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum rein netto zur Zahlung fällig. Nach gesonderter Vereinbarung gewähren wir einen Skontobetrag bei Zahlungen innerhalb einer vereinbarten Frist ab Rechnungszugang. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist der Zeitpunkt der Gutschrift auf unserem Konto.
3. Werden abweichend von Anfrage und Angebot mit der Bestellung Zeichnungen, Muster, Passstücke oder sonstige fertigungsspezifische Unterlagen gegeben oder macht deren Erstellung und oder Anschaffung oder eine geänderte Bearbeitung erforderlich, als in Anfrage und Angebot angenommen, so bleibt eine Preiserhöhung vorbehalten.
4. Wir behalten uns das Recht vor Vorauszahlung zu verlangen. Wird dem nicht entsprochen, so können wir die Lieferung voll oder teilweise verweigern. Der Besteller wird von seiner Abnahmeverpflichtung jedoch in keiner Weise entbunden.
5. Bei Zahlungsverzug können wir Verzugszinsen in Höhe von 5 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes einfordern. Ein höherer Verzugsschaden kann nachgewiesen werden. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller gegenüber unseren Ansprüchen nur zu, wenn die Gegenforderung unbestritten, rechtskräftig festgestellt ist oder von uns anerkannt wird. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu.
Sowohl in den vorgenannten Fällen, als auch bei überfälligen und trotz Mahnung nicht bezahlten Rechnungen, können wir für zukünftige Lieferungen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verlangen.

§ 4 Lieferzeit

1. Der Beginn der von uns schriftlich im Angebot angegebenen Lieferzeit setzt die vollständige Abklärung aller technischen Fragen voraus.
2. Die Lieferfrist beginnt frühestens mit der Absendung der Auftragsbestätigung in schriftlicher oder elektronischer Form. Die Einhaltung der Frist erfordert den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die rechtzeitige Klarstellung und Genehmigung von Plänen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen. Ansonsten wird die Frist angemessen verlängert. Die von uns genannten Lieferfristen sind Cirka-Fristen. Unter Anwendung der gebotenen Sorgfalt zum Abschluss kongruenter Deckungsgeschäfte erfolgt die Bestimmung der Lieferfrist vorbehaltlich der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung.
3. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Sofern die Voraussetzungen von Abs. (2) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Besteller berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
5. Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen.
6. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht: ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht: unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden ist begrenzt.
7. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der von uns zu vertretende Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
8. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche Verzug im Rahmen einer pauschalierten Verzugsentschädigung in Höhe von 0,25 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 4 % des Lieferwertes.
9. Weitere gesetzliche Ansprüche und Rechte des Bestellers bleiben vorbehalten.
10. Wir sind zu Teilleistungen berechtigt. In diesem Fall können wir Teilzahlungen verlangen.
11. Bei Abrufaufträgen ist grundsätzlich so abzurufen, dass die letzte Lieferung spätestens ein Jahr nach Eingang der Bestellung bei uns erfolgt.

§ 5 Erfüllungsort -Gefahrenübergang – Verpackungskosten -Transport

1. Sofern sich aus der schriftlichen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk (EXW)“ vereinbart.
Transportkosten und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen und diese gewissenhaft auszuführen.
2. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die vollen, anfallenden Kosten trägt der Besteller.
3. Lieferungen werden nach deren Gewicht berechnet. Auslandslieferungen werden nach Aufwand berechnet. Expresslieferungen werden nach Gewicht berechnet.
4. Die Gefahr für unsere Leistung übernimmt der Besteller mit der Übergabe des Materials an einen Spediteur oder Frachtführer, spätestens mit dem verlassen unseres Betriebsgeländes oder Lagers oder des Lieferwerks. Versandweg, Verpackung und Transportmittel sind, wenn nichts anderes schriftlich vereinbart wird, unserer Wahl überlassen. Grundsätzlich ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart.
5. Der Versand der Ware erfolgt, sofern nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, durch Post, Paketdienst oder einen Frachtführer nach unserer Wahl. Wird unsere Leistung durch höhere Gewalt oder unabwendbare oder von uns nicht zu vertretende Umstände vor Abnahme oder auf dem Transportweg beschädigt, so haben wir Anspruch auf Ersatz. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport soll unverzüglich eine Bestandsaufnahme veranlasst und uns davon schriftlich, möglichst mit Fototechnischen Beweismaterial Mitteilung gemacht werden.
 
§ 6 Mängelhaftung und Verjährung

1. Mängelansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
2. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach unserer Wahl zur Nacherfüllung in Form einer Mangelbeseitigung oder zur Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits -und Materialkosten, sind ausgeschlossen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als den Lieferort oder der Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist.
3. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Besteller nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
4. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
5. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
6. Soweit dem Besteller ein Anspruch auf Ersatz des Schadens statt der Leistung zusteht, ist unsere Haftung auch im Rahmen von Abs. (3) auf Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
7. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Die §§ 478, 479 BGB (Lieferregress bei Verbrauchsgüterkauf) bleiben unberührt. In diesem Fall hat uns der Händler innerhalb von 3 Werks Tagen über jede Sachmängelrüge seiner Käufer zu benachrichtigen, ansonsten gilt die Ware als genehmigt. Er hat eine angemessene Frist abzuwarten, bis wir über das weitere Vorgehen im Rahmen der Nacherfüllung entschieden haben. Erst nach unserer Entscheidung darf der Händler mit einer Reparatur beginnen, eine Neulieferung zusagen oder sich auf die Unzumutbarkeit der von seinem Käufer gewählten Nacherfüllungsalternative berufen. Auf unser Verlangen hat der Händler das beanstandete Produkt sofort einzusenden.
9. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt wurde, ist die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere betrifft dies auch Schäden, die als Folge von strafbaren Handlungen ( z.B. Raub, Diebstahl, Einbruchdiebstahl ) gegenüber Personen, dem Eigentum oder dem Vermögen des Bestellers oder Dritten entstehen, so auch Ersatzansprüche für Folgeschäden, z.B. bei Nichtfunktionieren der Anlage, Einbruch, Kosten der Polizei, Feuerwehr oder Bewachungsunternehmen bei Gefahrenmeldungen.
10. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 1 Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB ( Bauwerke, Sachen für Bauwerke ). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von 3 Jahren. § 479 BGB bleibt unberührt.
11. Die Verjährungsfristen nach Abs. 10 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen uns, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs.
12. Die Verjährungsfristen nach Abs. 10 und Abs. 11 gelten mit folgender Maßgabe:
a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes.
b) Die Verjährungsfristen gelten auch nicht, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen haben.
c) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertrags- pflichten. In diesen Fällen gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen.

§ 7 Gesamthaftung

1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in § 6 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB.
2. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Mitarbeiter.

§ 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

1. Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. In der Pfändung der Kaufsache durch uns liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers -abzüglich angemessener Verwertungskosten – voll anzurechnen.
2. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall in voller höhe.
3. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich MwSt.) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs.-Vergleichs.- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
4. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
4. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsendbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns.
5. Der Besteller tritt uns auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.

§ 9 Gerichtsstand -Erfüllungsort

1. Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz in Hansestadt Hamburg; wir sind jedoch berechtigt, den Besteller auch an dem für seinen Sitz zuständigen Gericht zu verklagen.
2. Für alle Rechtsfragen zwischen dem Besteller, auch wenn dieser seinen Firmensitz im Ausland hat, und uns gilt, unter Ausschluss des Rechts über den internationalen Kauf beweglicher Sachen, deutsches Recht.
3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
4. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Verkaufs- und Lieferbedingungen ungültig sein, berührt dies das übrige Bedingungswerk nicht. Ungültige Bestimmungen sind so umzudeuten, dass der mit dieser Bestimmung beabsichtigte wirtschaftliche Zweck erreicht wird.